Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
KrPflAPrV 2004§ 6 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.